Gesetzentwurf: Unterbeschäftigungssteuer

“Alles sollte so einfach wie möglich sein. Aber nicht einfacher.” (Albert Einstein)

Jede politische bzw. wirtschaftspolitische Idee muss konkret werden, wenn sie jemals umgesetzt werden soll. Der letzte Schritt vor der Umsetzung eines politischen Ziels ist ein Gesetzentwurf. Und wenn eine Lösung eine ausreichende Komplexität besitzt, damit sie funktioniert (und nicht umgangen werden kann), dann muss man diese Komplexität auch im Gesetzentwurf abbilden.

Wie sähe das wichtigste Element des Economic Balance Systems – die Unterbeschäftigungssteuer – als Gesetzestext aus? So kurz wie möglich und so umfassend wie nötig. Nachfolgend sehen Sie unseren Vorschlag – als Diskussionsgrundlage. Wenn Sie Ergänzungsvorschläge haben oder Lücken sehen, freuen wir uns auf Ihre Nachricht.

  1. Jedes Unternehmen zahlt eine Unterbeschäftigungssteuer auf seine Netto-Umsätze. Der Steuersatz ist abhängig vom Verhältnis seiner Inlandsarbeitsplätze zum Inlandsumsatz, gemessen mit der Kennzahl “Mitarbeiter pro Euro-Umsatzmillion”. (Erläuterung: hier, Seite 4ff)
  2. Die Unterbeschäftigungssteuer entfällt bei Unternehmen mit weniger als 250.000 € Jahresumsatz, oder wenn sie zu den Ausnahmen laut § 12 gehören.
  3. Die Zahlung erfolgt monatlich, basierend auf dem rollierenden Durchschnitt der im Vormonat Beschäftigten und den tatsächlich vereinnahmten Umsatzerlösen. (Erläuterung: hier, Seite 4ff)
  4. Die Sätze der Unterbeschäftigungssteuer:
    Mitarbeiter pro Umsatzmillion Steuersatz
    ab 6 0 %
    5 bis unter 6 100%
    4 bis unter 5 150%
    unter 4 200%
  5. Von der Unterbeschäftigungssteuer sind deutsche Staatsbürger, Angehörige ersten Grades deutscher Staatsbürger und Inhaber einer deutschen Arbeitserlaubnis absetzbar. Die EU-Richtlinie 2006/123 berechtigt EU-Bürger zur Arbeit in Deutschland, nicht jedoch zur Absetzung von der Unterbeschäftigungssteuer. EU-Bürger sind von der Unterbeschäftigungssteuer absetzbar, wenn sie seit mindestens 18 Jahren ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
  6. Steuerpflichtige Unternehmen können nur Inlandsarbeitsplätze von der Unterbeschäftigungssteuer absetzen, die folgende Arbeitszeit- und Gehaltskriterien erfüllen:
    Bruttogehalt mindestens
    (90% ausbezahlt,
    10% auf eigenes Rentenkonto)
    Jahresarbeitszeit maximal Bezeichnung
    a. 24.000 € 0 Stunden “abwesende Arbeitnehmer”
    (siehe “Steuerspar – BGE“),
    einschließlich Rentner, Studenten, Hausfrauen / -männer etc.
    b. 24.000 € 1.600 Stunden (inklusive Berufsschule) Auszubildende
    c. 32.000 € 1.000 Stunden Teilzeit
    d. 48.000 € 1.600 Stunden Vollzeit
  7. Als “abwesenden Arbeitnehmer” kann jede Person von der Unterbeschäftigungssteuer abgesetzt werden, die die Definition unter § 2 und 3 erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Anmerkung: Dies ist das “Steuerspar-BGE” und umfasst Erwerbslose, Hausfrauen, Hausmänner, Schüler, Studenten, Rentner,…)
  8. Unternehmen melden die Sozialversicherungsnummern aller Angestellten an die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund.
  9. Unternehmensinhaber und Teilhaber sind unabhängig von ihrem Einkommen und ihrer Arbeitszeit als jeweils 1 Person absetzbar, sofern sie die Bedingungen unter Punkt 6 erfüllen. Inhaber und Angestellte müssen die Bedingungen unter Punkt 6 nicht erfüllen, sind dann aber auch nicht von der Unterbeschäftigungssteuer absetzbar.
  10. Unternehmer mit einem Jahresüberschuss von bis zu 48.000 € können sich neben ihrer Erwerbstätigkeit selbst als abwesende Arbeitnehmer auf die Gehaltsliste eines anderen Unternehmens setzen lassen. (Anmerkung: “Existenzgründer- und Kleinunternehmerparagraph”)
  11. Die Bundesagentur für Arbeit vermittelt Berechtigten lt. § 2, die keinen Arbeitsvertrag besitzen, auf deren Wunsch ab dem Tag der Antragstellung an einen beliebigen Arbeitgeber.
    (1) Bei “abwesenden Arbeitnehmern” / Empfängern des Steuerspar-BGE benötigen und erhalten die Arbeitgeber keine Daten außer der Sozialversicherungsnummer, die sie von der Unterbeschäftigungssteuer absetzen.
    (2) “Abwesende Arbeitnehmer” / Empfänger des Steuerspar-BGE können sich unter allen bundesweit angebotenen Einkommensplätzen einen beliebigen Arbeitgeber (Einkommens-Überweiser) aussuchen (Anmerkung: Unter Millionen vermittelbaren Einkommensplätzen findet jeder einen genehmen Arbeitgeber. Niemand wird gezwungen, einen bestimmten Arbeitgeber anzunehmen).
    (3) Bis zur ersten Gehaltszahlung erhalten die zu vermittelnden Bürger den Mindestsatz für “abwesende Arbeitnehmer” von der Bundesagentur für Arbeit (Anmerkung: Vorfinanzierung aus dem Staatshaushalt), sofern kein Arbeitgeber vermittelt wird.
    (4) Steuerspar-BGE und vorfinanzierte BGE-Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sind ein bedingungsloser Rechtsanspruch jedes Bürgers gemäß Punkt 5, der ohne Gegenleistung gewährt wird. Bedürftigkeitsprüfungen finden nicht statt.
  12. Arbeitnehmer / Unternehmer aus folgenden Branchen dürfen sich – wenn ihr Bruttoeinkommen bei bis zu 48.000 € jährlich liegt – von einem zweiten Unternehmen als “abwesende Arbeitnehmer” lt. § 6.a. auf die Gehaltsliste setzen lassen, wofür ihn zweite Unternehmen von der Unterbeschäftigungssteuer absetzen kann (Anmerkung: Kombilohnbereiche und “Steuerspar-BGE“):
    1. Gastronomie
    2. Haushaltsnahe Dienstleistungen (Friseure, Schneider, etc.)
    3. Gesundheits-Berufe (Pflegekräfte, Physiotherapeuten, etc.)
    4. Landwirtschaft, Fischerei
    5. Künstler
    6. Selbständige mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 48.000 € jährlich (siehe 10.)
  13. Jeder deutsche Staatsbürger bzw. Inhaber einer deutschen Arbeitserlaubnis kann grundsätzlich nur bei einem einzigen inländischen Arbeitgeber von der Unterbeschäftigungssteuer abgesetzt werden. Zu diesem Zweck übermittelt jeder Arbeitgeber, der gemäß § 1 steuerpflichtig ist, die Sozialversicherungsnummern aller Angestellten an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses gleicht bundesweit die Daten ab, um Mehrfachbezieher aufzudecken. Einzige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind Tätigkeiten lt. § 9.
  14. Als 1 Unternehmen im Sinne des Gesetzes gelten solche Unternehmen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen (Anmerkung: Dieser Paragraph verhindert, dass Unternehmen aufgespalten werden, um mit § 1 Abs. 2 das Gesetz zu umgehen):
    1. mehr als 50% gleiche Eigentümer (auch indirekt, z.B. über Beteiligungsgesellschaften)
    2. Marktauftritt unter gleicher Marke
    3. gemeinsamer Einkauf
    4. gemeinsamer Vertrieb
  15. Nur solche Unternehmen können lt. § 1 Personen von der Unterbeschäftigungssteuer absetzen oder werden gemäß § 1 (2) von den Mindestanforderungen ausgenommen, die folgende Kriterien erfüllen:
    1. Erhalt einer Umsatzsteueridentifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern.
    2. Angabe der Umsatzidentifikationsnummer auf jeder Rechnung
    3. Übermittlung sämtlicher Rechnungen in elektronischer Form binnen 14 Tagen nach Monatsende an das Bundeszentralamt für Steuern.
    4. Prüfung aller Ausgangsrechnungen durch inländische staatlich zugelassene Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater (müssen spätestens nach 3 Jahren gewechselt werden).
    5. Monatliche Übermittlung der Sozialversicherungsnummern aller Angestellten an das Bundeszentralamt für Steuern.
  16. Für Importeure / ausländische Unternehmen gelten folgende Regelungen:
    1. Importeure können die Unterbeschäftigungssteuer vermeiden, wenn sie ausreichend viele Inlandsbeschäftigte auf der Gehaltsliste führen. Falls diese Unternehmen nicht ausreichend viele Arbeitsplätze im Inland aufbauen wollen, steht es ihnen frei, abwesende Arbeitnehmer (siehe 6.a.) auf die Gehaltsliste zu setzen. Die Bundesagentur für Arbeit vermittelt Personen, die als abwesende Arbeitnehmer auf die Gehaltsliste gesetzt werden können.
    2. Importeure, die mit geringen Umsätzen nach Deutschland importieren und/oder keine “eigenen” abwesenden Arbeitnehmer einstellen wollen/können, können über die Bundesagentur für Arbeit “BGE-Zertifikate” mit Stückelungen erwerben, die sich in Proportion zu ihren Rechnungen von der Unterbeschäftigungssteuer absetzen.
    3. Für Importeure von Gütern, die laut einer Liste des Bundeswirtschaftsministeriums nicht (wirtschaftlich) in Deutschland herstellbar, anbaubar (Lebensmittel) oder abbaubar (Rohstoffe) sind, gilt dieses Gesetz nicht.
  17. Unternehmen, die mindestens eines der nachfolgenden Ausschlußkriterien erfüllen, haben binnen 14 Tagen den Unterbeschäftigungssteuer-Höchstsatz lt. § 1 (4) nachzuzahlen):
    1. Mindestens 1 Angestellter erfüllt die Kriterien lt. Absatz 3 (Arbeitszeit und Gehalt) nicht.
    2. Das Unternehmen reagiert nicht binnen 14 Tagen auf die Information des Bundeszentralamts für Steuern, dass Angestellte auch bei anderen Unternehmen von der Unterbeschäftigungssteuer abgesetzt werden.
    3. Der Altersdurchschnitt der Angestellten liegt unter 42 Jahren (Ausnahmen: Bergbau und Luftfahrt).
    4. Weniger als 40% der Angestellten sind weiblich (Ausnahmen: schwere körperliche Arbeit).
    5. etc. (siehe “Optionen”)
  18. Sofern das Schuldner-Unternehmen die Unterbeschäftigungssteuer lt. § 13 nicht binnen 14 Tagen nachzahlt, hat es nach 1 weiterem Tag Insolvenz anzumelden. Das Finanzamt setzt einen Konkursverwalter zu Gunsten der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ein (siehe Kapitel 4.3.). Die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ erhält das Vorkaufsrecht auf den Restwert des Unternehmens. Die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ setzt als Verwalterin des neuen Eigentümers (Rentensparer, siehe Kapitel 4.3) schnellstmöglich eine neue Geschäftsleitung ein und läßt es von dieser (sofern wirtschaftlich sinnvoll) wie ein Privatunternehmen weiterführen.

Stellschrauben

Die Unterbeschäftigungssteuer ist ein Anreizsystem. Wie FAQ Antwort 16 erläutert, kann es fein justiert und durch seine Stellschrauben sehr schnell an neue Ziele und Situationen angepasst werden. Die Stellschrauben sind:

  1. die Untergrenze der Umsatzsteuer,
  2. deren Obergrenze,
  3. die Staffelung der Unterbeschäftigungssteuer,
  4. die Gehaltsvoraussetzungen,
  5. die Arbeitszeitvoraussetzungen,
  6. die Differenzierung nach Produktgruppen oder sogar einzelnen Produkten (was aber eine seltene Ausnahme bleiben wird), siehe “Umschlüsselungsverzeichniss des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle” und Kapitel 3.2.2., letzte Tabelle, sowie
  7. (optional) die Gestaltung einer “Vorproduktumsatzsteuer”, um zu verhindern, daß Lieferantenketten verkürzt werden, um Steuern zu sparen (als Ersatz für den abgeschafften Vorsteuerabzug der MwSt.). Eine Erläuterung der Vorproduktumsatzsteuer finden Sie hier.

Das Ziel muss jedes Wirtschaftssystems muss sein, auf dem Arbeitsmarkt immer einen leichten Unterdruck zugunsten der Arbeitnehmer zu erhalten, ohne die Arbeitgeber zu überfordern. Diese Gefahr besteht bei der Unterbeschäftigungssteuer bei weitem nicht. Selbst bei 45 Mio. Arbeitnehmern und einem Durchschnittsjahresgehalt von 50.000 € netto würden die Lohnkosten von heute 53% auf 38% des Umsatzes sinken (siehe “System aus Unternehmersicht“, Seite 6), weil die zusätzliche Kaufkraft zu zusätzlichem Umsatz wird und die Lohnkosten überkompensiert.

Differenzierung

Wie unter “Stellschrauben” erwähnt, lässt sich die Unterbeschäftigungssteuer nach Branchen differenzieren. Das ist auch nötig, denn im Großhandel sind die Margen viel geringer als im Einzelhandel, und bei sehr billigen Importprodukten reichen 200% Aufschlag manchmal nicht aus. “EBS aus Unternehmersicht” erklärt, wie man das System an unterschiedliche Branchen anpasst.

Optionen

Das Konzept, Kennzahlen mit Steuersätzen zu verknüpfen, lässt sich praktisch überall anwenden. Das können Gehaltsunterschiede sein, Diskriminierungen, Abgaswerte, Giftstoffanteile, und sogar die Verhinderung des Walfangs (siehe Kapitel 3.5.: “Das System als weltpolitische Superwaffe” und 3.5.1.: “Umweltschutz durch Umsatzsteuer”.