Gesetzentwurf: Umsatzprovisionen statt Steuern

Das einfachste und effizienteste Steuersystem der Welt

“Alles sollte so einfach wie möglich sein. Aber nicht einfacher.” (Albert Einstein)

Jede politische bzw. wirtschaftspolitische Idee muss konkret werden, wenn sie jemals umgesetzt werden soll. Der letzte Schritt vor der Umsetzung eines politischen Ziels ist ein Gesetzentwurf. Und wenn eine Lösung eine ausreichende Komplexität besitzt, damit sie funktioniert (und nicht umgangen werden kann), dann muss man diese Komplexität auch im Gesetzentwurf abbilden.

“Umsatzprovisionen” sind nach der Unterbeschäftigungssteuer das wichtigste Element des Steuersystems von economy4mankind. Auch hier gilt: So kurz wie möglich und so umfassend wie nötig.

Im “Budget Balance System” von economy4manind werden die öffentlichen Haushalte nicht durch Steuern, sondern ausschließlich durch Provisionen finanziert, die die Unternehmen im deutschen Binnenmarkt erzielen. Das Geld wird dort geholt, wo am meisten zu holen ist. Nebenbei ist es der größte Bürokratieabbau aller Zeiten, wie der Vergleich mit dem heutigen Steuersystem zeigt.

  • Keine Steuern auf Gewinne
  • Keine Einkommenssteuer. Einkommen KANN man besteuern, MUSS man  aber nicht (mehr)
  • Vermögen SOLLTE man besteuern, wenn sie so hoch sind, dass sie zu viel Macht bedeuten (Vermögensbeschränkungen).
  • Keine Sozialabgaben (wird nicht durch Abgaben finanziert)
  • Einzige echte Steuer: „Unterbeschäftigungssteuer
  • Finanzierung öffentliche Haushalte: Umsatzprovisionen

Über das nachfolgende Steuerrecht müssen Sie als Bürger, Konsument und Arbeitnehmer überhaupt nichts wissen, weil sie nie damit in Berührung kommen. Die einzigen Menschen, für die das nachfolgende Steuerrecht relevant sein wird, sind Unternehmer, Vertriebsleiter, Finanzchefs und Wirtschaftsprüfer. Wie sähe es denn nun konkret als Gesetz aus?

Das Umsatzprovisionsgesetz

§1 Umsatzprovision

(1) Auf jeden gewerblichen Umsatz auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ist vom Käufer für jedes Produkt eine Umsatzprovision zu zahlen, die der Verkäufer an das Finanzamt abführt.

(2) Sämtliche bisherigen Steuergesetze verlieren mit Inkrafttreten dieses Umsatzprovisionsgesetzes ihre Gültigkeit.

(3) Umsatzprovisionen für importierte Produkte exakt so hoch wie die Inlands-Umsatzsteuer lt. Anlage 1.

(4) Die Provisionssätze beschließt der Gesetzgeber.

(5) Die Provision ist am Monatsende des Zahlungseingangs an das Finanzamt zu überweisen.

An dieser Stelle könnte das neue Gesetz zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte bereits enden. Da es aber in der Natur der Menschen / Unternehmen liegt, Steuern zu umgehen, stopfen wir mit § 2 das einzige legale Schlupfloch. Mit den §§ 3 und 4 beseitigen wir den systembedingten Trend zur Marktkonzentration und Monopolbildung. Und mit § 5 schlagen wir eine Verwendung vor:

optional:
§ 2 Vorprodukt-Umsatzprovision

(1) Die in Anlage 2 genannten Vorprodukte unterliegen einer zusätzlichen Umsatzprovision, wenn sie betriebsintern hergestellt werden statt von einem externen Lieferanten bezogen zu werden. Der interne Umsatzprovisionssatz liegt bei 10% über dem Steuersatz des Lieferanten (mehr)
(2) Bei Direktverkäufen von Herstellern an Endverbraucher hat der Hersteller zusätzlich die Umsatzprovision des Handels aufzuschlagen.

optional:
§ 3 Progressive Umsatzprovision nach Marktanteil

(1) Zusätzlich zur Umsatzprovision lt. § 1 haben Unternehmen und Betreiber von Marktplattformen für jedes Prozent nationalem Marktanteil eine Marktanteilsteuer auf ihre Produkte aufzuschlagen und abzuführen:

  1. Auf die unteren 0 bis unter 10%: Null Prozent
  2. Von 10 bis unter 20% Marktanteil: 1 Prozentpunkt
  3. Von 20 bis unter 30% Marktanteil: 2 Prozentpunkt
  4. Von 30 bis unter 50% Marktanteil: 3 Prozentpunkte
  5. Von 50 bis unter 70% Marktanteil: 5 Prozentpunkte
  6. Über 70% Marktanteil: 10 Prozentpunkte

Beispiele (analog funktioniert die Progression der heutigen Einkommensteuer):

  • Unternehmen A hat 9,99% Markanteil und zahlt 0% Marktanteilsteuer (wie ein Freibetrag).
  • Unternehmen B hat 17% Markanteil und schlägt 7% Marktanteilsteuer auf seine Produkte auf.
  • Unternehmen D hat 45% Markanteil und schlägt 10 x 1 plus 10 x 2 plus 15 x 3 = 75% Marktanteilsteuer auf seine Produkte auf.
  • Unternehmen F hat (wie Google) 95% Markanteil und schlägt 10 x 1 plus 10 x 2 plus 20 x 3 plus 20 x 5 plus 25 x 10  = 440% Marktanteilsteuer auf seine Nettopreise auf.

Die genauen Steuersätze beschließt auch hier der Bundestag. Konsequenz: Alle marktbeherrschenden Unternehmen scheiden entweder sofort aus dem Markt aus, oder sie spalten sich in voneinamder unabhängige kleinere Unternehmen auf.

optional:
§ 4 Progressive Umsatzprovision nach Umsatz

(1) Zusätzlich zur Umsatzprovision lt. § 1 haben Unternehmen und Betreiber von Marktplattformen für jede Milliarde € Umsatz in Deutschland eine zusätzliche Umsatzprovision in Höhe von Prozentsatz X (wird nach Branchen differenziert) auf die Preise aufzuschlagen und abzuführen.

Anmerkung: So lässt sich bei Bedarf (!) in jeder Branche der Bestand und die Bildung zu großer Unternehmen verhindern.

§ 5 Verwendung

(1) Variante a: 85% der Provisionseinnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. 15% erhalten die kreisfreien Städte und Landkreise, davon 70% proportional zu ihrer Einwohnerzahl und 30% proportional zur Zahl der innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Arbeitsplätze. Variante b: 70% an den Bund, 15% an die Bundesländer, 15% an die Kommunen)

(2) Der Bund zahlt jedem deutschen Rentner, der keine ausreichenden eigenen Einkünfte hat, aus den Provisionseinnahmen eine Mindestrente, proportional zur Dauer seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Näheres regelt das Rentengesetz.

(3) Der Bund trägt die Kosten der staatlichen Privatkrankenversicherung, mit Ausnahme der Eigenbeteiligungen. Näheres regelt das Gesundheitsgesetz (siehe 6.2.1.).

(4) Der Bund trägt sämtliche Kosten des Arbeitslosen- und Sozialhilfesystems.

(5) Der Bund übernimmt sämtliche Schulden, die die Kommunen und ehemaligen Bundesländer bis zum heutigen Tag verbuchten.

Anlage 1: Provisonssätze lt. § 1 (2)

Branche Provision
alle Branchen / Bereiche ausser den unten genannten 15%
Exporte 0%
Importe 15%
Bankprodukte (Umsätze, nicht Bilanzsumme) 15%
Leasing 3%
Großhandel 3%
Versandhandel (alle Branchen und Produkte) 25%
Reparaturen 0%
regenerative Energien / Vorprodukte hierzu 0%
Soziales, Bildung, Kultur, Bücher, Zeitungen 0%
Landwirtschaftliche Produkte (außer Biosprit) 0%
Öffentlicher Personenverkehr 0%
Bauleistungen 0%
Bergbauprodukte 0%
Benzin, Diesel 70 Cent/ Liter
Heizöl 30 Cent/ Liter
Gas 4 Ct/KWh
konventioneller Strom 4 Ct/KWh
Tabak 25 Ct / Zigarette, oder 10 Ct / gr. Tabak

Anmerkungen:

Man könnte die Provisionssätze und deren Bandbreiten überall, wo es der Markt erfordert, mit sehr geringem Aufwand bis hinunter auf Produktebene differenzieren. Möglich ist auch eine Differenzierung nach nominalem Umsatz, um zu großen Marktanteilen einzelner Unternehmen entgegenzuwirken. Das heißt: Mit zunehmendem Umsatz müssen Unternehmen überproportional mehr Mitarbeiter beschäftigen, um den gleichen Umsatzsteuersatz wie ein kleineres Unternehmen zu erhalten.

  • 15% sind angesichts der Kostenentlastungen (keine Gewinnsteuern, Lohnnebenkosten, etc.) leicht verkraftbar und ziehen keine höhere Preise nach sich (siehe 3.2.5.1. und 3.2.5.2. sowie FAQ Frage 18, insbesondere die Excel-Tabelle).
  • Banken: siehe 3.2.7.
  • Einzelhandel: Die US-Regierung plante z.B. 2005 eine Konsumsteuer von 30% (siehe fairtax.org), die die Einkommensteuer ersetzen soll. Das war nie ein Problem.
  • Bauindustrie: Um das politische Ziel möglichst kostengünstigen Bauens (sowohl für Bürger als auch die öffentlichen Haushalte) zu erreichen, wird die Bauindustrie von Provisionen auf Bauleistungen befreit. Das Bauhandwerk ist bei Neubauten umsatzprovisionsfrei. Lediglich Baumaterialien unterliegen der Umsatzprovision der Industrie.
  • Bergbau: Um nach dem Ende der Subventionen den Ausklang des Bergbaus abzufedern, verzichtet der Staat auf Provisionen (die ohnehin uninteressant gering wären).
  • Gesundheitsdienstleistungen: Werden billiger, da einerseits der Preisdruck steigt und andererseits Steuereinnahmen in die Krankenversicherung fließen (siehe 6.2.1. und Gesundheitssystem). Öffentliche Krankenhäuser: provisions- und steuerfrei.
  • Landwirtschaft: Statt Subventionen sorgen Mindestpreise (2.2.5.) für Existenzsicherheit.
  • Genmanipuliertes Saatgut und Biosprit: enfällt wegen Herstellungs- und Vertriebsverbot

Anlage 2: Vorprodukte/Dienstleistungen lt. § 2

Diese Anlage ist nur eine Option, die aktiviert wird, wenn Unternehmen versuchen, durch eine Verkürzung der Wertschopfungskette (Produktionsschritte/Vorleistungen der Lieferanten werden selbst erbracht, statt eingekauft) die Umsatzsteuer minimieren wollen. Wahrscheinlich ist die Vorprodukt-Umsatzsteuer (so gut wie) nirgends notwendig.
Wie sähe sie aus? Ein Beispiel:

Produktgruppen-Nr. Produktgruppe Baugruppen-Nr. Baugruppe
17 Fahrzeuge (KFZ, Fahrräder, Waggons, etc.)
17011 Baugruppe Getriebe und Schaltungen
17048 Baugruppe Scheibenheber
17049 Baugruppe Scheibenwischer
170492 Wischblätter
17061 Baugruppe Scheinwerfer
1706102 Leuchtmittel für Scheinwerfer
17071 Räder für Fahrzeuge
1707101 Felgen
1707102 Reifen
17081 Sitzsysteme für Fahrzeuge
usw. usw. usw. usw.

Produktnummerierungen existieren bereits als „Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“; Beispiel Beförderungsmittel: siehe dort Abschnitt 17. Weitere Erläuterungen: Siehe 3.2.3.1.