Verfassungsbeschwerde – alle Zweitstimmen der Grünen bei der Bundestagswahl ungültig? Bundesverfassungsgericht in der Zwickmühle

Das Bundesverfassungsgericht muss sich entscheiden: Entweder erklärt es aufgrund verfassungswidriger Landeslisten alle Zweitstimmen der Grünen für ungültig. Oder es entscheidet, dass die verfassungsmäßigen Grundrechte aus parteipolitischen Erwägungen nicht gelten.

Gibt das Bundesverfassungsgericht unserer Verfassungsbeschwerde statt, wären alle Zweitstimmen für die Grünen bei der Bundestagswahl 2021 ungültig. Die Grünen würden mit voraussichtlich lediglich einem einzigen Direktmandat (Wahlkreis 86: Berlin Friedrichshain, Kreuzberg, Prenzlauer Berg Ost) im Bundestag sitzen – oder ganz rausfliegen.

Oder das Bundesverfassungsgericht würde entscheiden, dass die verfassungsmäßigen Grundrechte aus parteipolitischem Kalkül nicht gelten. Damit würde es sich selbst noch mehr als Parteien-gesteuert und Wahlen zu einer noch größeren Farce erklären.

Man stelle sich vor:

Alle Spitzenplätze der CDU wären Männern vorbehalten. Für ungerade Listenplätze dürfen nur Männer kandidieren, während sowohl Männer als auch Frauen für gerade Plätze kandidieren dürfen. 100 % Männer wären möglich, aber nicht über 50% Frauen. Der Aufschrei wäre riesig.

Man tausche die CDU gegen “Bündnis90/Die Grünen” und “Männer” gegen “Frauen” aus: Das ist das Frauenstatut aus der Satzung der Grünen. Und niemanden stört es. Außer uns. Deshalb haben wir (6 Bürger, gleichzeitig Mitstreiter von economy4mankind) eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Juristische Strategie unserer Verfassungsbeschwerde

Auf die Möglichkeit, dass Landeslisten durch Rechtsmängel nicht zur Bundestagswahl zugelassen werden können, sind wir erst im August aufmerksam geworden. Wir erfuhren, dass die Landesliste der Saarland-Grünen nicht zur Bundestagswahl zugelassen wurde. Bei der weiteren Recherche stießen wir auf die juristische Bewertung durch Landeswahlleiterin Monika Zöllner, die von einem „schweren Wahlfehler“ und einer „Verletzung des Demokratieprinzips“ sprach.

Da es für die Rechtswidrigkeit von Wahllisten und einen Ausschluss bei einer Wahl diesen Präzedenzfall gibt, betrachteten wir alle Landessatzungen der Grünen und fanden dort geschlechtsbezogene Diskriminierungen beim Zustandekommen u.a. der Landeslisten zur Bundestagswahl.

Wir wollten einen Anwalt mit einer Verfassungsbeschwerde beauftragen, stellten dann aber fest, dass die 5-stelligen Honorare für uns unbezahlbar sind. Daher haben wir als juristisch erfahrene Laien selbst recherchiert: Wer darf unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde einreichen?

Verfassungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 Grüne Landeslisten Zweitstimmen ungültig

17 Schreiben: Bundesverfassungsgericht (1x), Bundeswahlleiter (1x), Landeswahlleiter/innen (außer Saarland, 15x)

Bürger, die eine Verfassungsbeschwerde einreichen, müssen selbst betroffen sein. Betroffen sind in diesem Fall sämtliche Bundesbürger. Verfassungsbeschwerden sind zudem nur gegen Handlungen oder Unterlassungen von Verfassungsorganen zulässig. Als Teil / Beauftragte der Landesregierungen / Landesparlamente sind die Landeswahlleiter und Landeswahlausschüsse u.a. dafür zuständig, die Landeslisten von Parteien zu Europa-, Landtags- und Bundestagswahlen zu prüfen und zuzulassen.

Dabei haben sie den schweren Fehler begangen, Bündnis90/Die Grünen trotz verfassungswidriger Landeslisten zuzulassen. Wir vermuten, dass sich dort niemand die Mühe macht, Satzungen von Parteien zu prüfen, nachdem sie es einmal ins Parlament geschafft haben. Gegen diesen Fehler wendet sich die Verfassungsbeschwerde.

Denn die Satzungen von Bündnis90/Die Grünen verstoßen unübersehbar eklatant gegen Artikel 3 Grundgesetz:

Verfassungswidrigkeit der Grünen-Satzung bzgl. Artikel 3 Grundgesetz

Grundgesetz Artikel 3 besagt u.a.:

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, … benachteiligt oder bevorzugt werden.

Die Bundessatzung der Grünen sowie die Landessatzungen der Landesverbände enthalten entweder direkt oder indirekt (durch Verweis auf das Bundesstatut bzw. die fehlende Abweichung hiervon) mehrere geschlechtsbezogene Diskriminierungen, die unzweifelhaft gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoßen.

Alle Landesverbände der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ verwenden einen Wortlaut ähnlich dem Bundesfrauenstatut des Bundesverbands oder verweisen darauf:

„Wahllisten sind gemäß dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind. Frauen können wie alle Kandidierende auf den geraden Plätzen (offene Plätze) kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.

Männer werden also explizit allein aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Die Folgen:

  1. Für Männer ist es im Gegensatz zu Frauen unmöglich, gleichberechtigt auf einem Listenplatz 1 (oder 3, 5, etc.) für Bundestags- oder Landtagswahlen zu kandidieren.
  2. Es ist möglich, eine Landesliste ganz ohne Männer zur Wahlzulassung einzureichen.
  3. Im Gegensatz zu reinen Frauenlisten sind keine reinen Männerlisten möglich. Nicht einmal ein einziger Listenplatz über 50% ist für einen männlichen Grünen möglich – für Frauen hingegen sogar 100%.
  4. Bei einem Wahlergebnis, bei dem eine ungerade Anzahl Abgeordnete in den Bundestag einzieht, wird immer ein Mann diskriminiert, der auf dem nach dem letzten gewählten ungeraden Platz auf dem nachfolgenden geraden Platz von Mandaten ausgeschlossen wird. Beispiel: Wenn aus einer Landesliste 7 Kandidaten in den Bundestag einziehen, geht ein Mann auf Platz 8 leer aus, während die Frau auf Platz 7 nur aufgrund ihres Geschlechts in den Bundestag einzieht.

Damit sind alle Landeslisten der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ für die Bundestagswahl auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen und somit rechtswidrig und nichtig.

Zweitstimmen für die Grünen sind dementsprechend ebenfalls nichtig.

Die Nicht-Zulassung der Landeslisten der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ ist von überragender gesellschaftlicher, demokratischer und verfassungsrechtlicher Bedeutung gemäß § 93a (2) BVerfGG, denn „Bündnis 90/Die Grünen“ sind ein Bestandteil der Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und mehrerer Landesregierungen sowie aller Landesparlamente mit erheblichem Einfluss auf das Leben aller Bürger.

„Bündnis 90/Die Grünen“ sendet als Partei, die im Bundestag vertreten ist, eventuell ab der Bundestagswahl 2021 zur Bundesregierung gehört und über Landesregierungen im Bundesrat mitregiert, ein fatales Signal aus:

„Es ist vollkommen in Ordnung, Männer aufgrund ihres Geschlechts zu diskriminieren. Männer sind minderwertig. Artikel 3 Grundgesetz darf aus ideologischen Gründen ignoriert werden.“

Würden die Grünen Teil der nächsten Bundesregierung, würde der Diskriminierung von Männern nicht nur innerparteilich, sondern gesamtgesellschaftlich Tür und Tor geöffnet.

Wir unterstützen ausdrücklich die Gleichberechtigung der Frauen. Eine Frauenquote von 50% ist legitim und verfassungskonform. Eine unbestreitbare Diskriminierung von Männern aufgrund ihres Geschlechts ist jedoch zu Recht durch Artikel 3 GG ausgeschlossen – auch und gerade bei der Besetzung der Parlamente.

Mit einer Wahl von Abgeordneten auf Landeslisten, die durch geschlechtsbezogene Diskriminierung zustande kamen, würde Art 3 GG und auch die Wahl und die Besetzung des Bundestags zur Farce.

Die Originalschreiben: Verfassungsbeschwerde und Einsprüche

Nachfolgend haben finden Sie 3 Schreiben, wie wir sie versendet haben. Zum Selbstschutz haben wir lediglich unsere Adressen und Kontaktdaten entfernt:

Die Beschwerden an die anderen 14 Landeswahlleiter/innen enthalten die jeweiligen Landessatzungen der Grünen und sind ansonsten gleichlautend wie für Baden-Württemberg.

Erste Reaktion von Bundeswahlleiter und Landeswahlleitern

Der Bundeswahlleiter schrieb uns wie erwartet, dass nicht er, sondern die Landeswahlleiter zuständig sind.

Die Landeswahlleiter Schleswig Holstein und Rheinland-Pfalz antworteten, dass laut § 28 Bundeswahlgesetz nur “Vertrauenspersonen der Landesliste und der Landeswahlleiter” beschwerdeberechtigt seien und dass man als Bürger laut § 2 Wahlprüfungsgesetz binnen 2 Monaten Einspruch beim Deutschen Bundestag einlegen könne. Das werden wir selbstverständlich tun.

Darauf, dass “Vertrauenspersonen der Landesliste und der Landeswahlleiter” eben keine Beschwerde gegen die verfassungswidrige Wahlteilnahme der Grünen eingelegt haben (wie es die Kollegin aus dem Saarland korrekterweise tat), basiert unsere Verfassungsbeschwerde. Abgesehen davon ist § 28 Bundeswahlgesetz antidemokratisch und verfassungswidrig, wenn nur von der Regierung / den Parteien beauftragte Personen über die eigene Zulassung entscheiden, und keine Normalbürger zu Beschwerden berechtigt sein sollen.

Ergebnisse grüner Frauenprivilegien

Die Frauenquote und vor allem das Privileg für Spitzenplätze führt dazu, dass Frauen mit sehr geringer Eignung auf Spitzenplätze gewählt werden:

Die Tragik einer Spitzenkandidatin Annalena Baerbock

Die arme Frau G. hat ihre Überforderung selbst eingesehen und ist nach diesem Fiasko aus der Partei ausgetreten. Der wesentliche Unterschied zur Kanzlerkandidatin Baerbock – die ihre Kandidatur vor allem aufgrund des Frauenstatuts erhielt: Frau Baerbock kann immerhin (abgesehen von Sprachfindungs-Störungen) halbwegs fehlerfrei eine auswendig gelernte Textbaustein-Bibliothek aufsagen.

Verfassungsbeschwerde die Grünen Landeslisten Zweitstimmen ungültigAnnalena Baerbock hätte hier wahrscheinlich auf die Frage / Steilvorlage, wie “soziale Gerechtigkeit und Klimaschutz sinnvoll verbunden werden sollen”, mit der Lüge aus der Hüfte geschossen, dass die CO2-Steuer u.a. auf Kraftstoffe, Heizöl und Gas das Klima schützt, und dass die Bürger als Kompensation für diese Steuer ein “Energiegeld” vom Staat überwiesen bekommen.

Mal abgesehen davon, dass CO2 kein Thermostat für das Weltklima ist, ist auch die Kompensation eine Lüge: Haben Sie Energiegeld vom Staat erhalten, nachdem 2021 die CO2-Steuer eingeführt wurde? Nicht? Eben.

Die CO2-Steuer steckt in einer Zwickmühle: Entweder ist sie so hoch, dass sie wirkt. Dann gibt es Autofahren, Reisen, Heizen, Milch, Käse, Fleisch und große Wohnflächen nur noch für Reiche. Oder all das ist auch für Einkommensschwache bezahlbar. Dann kann die CO2-Steuer nicht wirken (mehr dazu).

Frau Baerbocks Kandidatur ist das Ergebnis, wenn man das Geschlecht statt die Eignung zur Voraussetzung für eine Spitzenposition macht.

Quellen

Auszug aus der Bundessatzung der Partei “Bündnis90/Die Grünen”:

Nachfolgend haben wir Auszüge aus der Bundessatzung, dem Bundesfrauenstatut und den Landessatzungen zusammengestellt, die die Verfassungswidrigkeit der durch sie entstandenen Landeslisten aufzeigen.

Die Bundessatzung mit dem Bundes-Frauenstatut gilt auch für alle Landesverbände:

https://cms.gruene.de/uploads/documents/201218-Satzung-Bundesverband-mit-verlinktem-Inhaltsverzeichnis.pdf

§ 3 Gleichberechtigte Teilhabe …

(2) “Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfe mit Frauen zu besetzen, wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten und -gremien sind möglich. Alle Bundesorgane, -kommissionen und Bundesarbeitsgemeinschaften sind entsprechend zu mindestens 50 % mit Frauen zu besetzen.”

Frauenstatut der Partei:

https://cms.gruene.de/uploads/documents/191121-Frauenstatut.pdf

§ 1 Mindestquotierung

(1) “Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Postitionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.”

Was ist mit den geraden Plätzen? Im Frauenstatus sind Frauen nicht von den Plätzen ausgeschlossen, die man für die Männer erwarten würde. In Landessatzungen wie bei den Grünen Baden-Württemberg heißt es explizit:

Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren.

Beitrag teilen, Grüne verhindern

Man muss als Mann schon komplett die Selbstachtung verloren haben, wenn man die Grünen wählt oder gar für diese sexistische Männerhasser-Partei kandidiert.

Alle, die die Grünen verhindern und sich für die Grundrechte einsetzen wollen, können dies unterstützen, indem sie diesen Beitrag teilen.

Vielen Dank!