Gesundheitssystem von e4m: Ärzte, Kliniken, Krankenkassen

Gesundheitssystem von e4m: Ärzte, Kliniken, Krankenkassen

Die nachfolgenden Punkte sind als Kopiervorlage für Parteiprogramme zu verstehen, und zwar im Zusammenspiel mit der SPKV aus Patientensicht sowie der Finanzierung durch den Staatshaushalt:

  1. Die Verwaltungskosten der ersten (und keiner weiteren) gesetzlichen Krankenkasse, die das SPKV-Modell anbietet, zahlt der Staatshaushalt.
  2. Gesundheitskosten der Patienten, die über deren 10%igen Eigenanteil hinausgehen (siehe hier, Punkt 7.), zahlt die SPKV. Die Mittel dazu erhält sie (und keine weitere Versicherung) aus dem Staatshaushalt.
  3. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV und KZV) erhalten keine Patienten- bzw. Versicherungsgelder mehr. Ihr bisheriger Aufgabenbereich der Abrechnungsverwaltung existiert nicht mehr. Sie finanzieren sich künftig durch Mitgliedsbeiträge der niedergelassenen Ärzte. Da diese Mitgliedschaft für Ärzte freiwillig ist, müssen sich die KV und KZV überlegen, für welche Leistungen Ärzte Beiträge zahlen wollen.
  4. Die Staatskasse subventioniert sinnvolle und besonders teure Therapien (z.B. Strahlentherapie), Diagnoseeinrichtungen, Krankenhausabteilungen (z.B. Intensivstationen, Notaufnahmen, Herz- und Hirnchirurgie) und (wo es zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nötig ist) auch ganze Kliniken, wobei die SPKV ggf. Trägerschaften übernimmt und über einen öffentlichen und transparenten Zentraleinkauf die Kosten senkt. Die Kosten der meisten teuren Behandlungen sinken dadurch erheblich.
  5. Ärzte können sich ohne Beschränkungen niederlassen, wo und wie sie wollen.
  6. Ärzte und Kliniken dürfen (auch vergleichend) werben, im Unterschied zu allen anderen Kaufleuten/Unternehmen jedoch mit der Einschränkung, daß Werbeaussagen nicht nur wahr, sondern auch durch das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) freigegeben sein müssen. Diese Freigabe erfolgt nicht für einzelne Ärzte/Kliniken, sondern für die Aussagen an sich (z.B. Erfolge von Therapiemethoden).
  7. Das BMGS gibt lediglich solche Werbung nicht frei, die auf die Schaffung eines künstlichen Bedarfs zielt oder auf vom IQWIG nicht als wirksam anerkannte Therapien zielt. Therapieformen, die statistisch nachweislich wirken, aber deren Wirkungsursachen nicht schulmedizinisch nachgewiesen werden können (Naturheilkunde, chinesische Heilkunde incl. Akupunktur, psychologisch wirkende Placebo-Medizin, etc.) dürfen beworben werden.
  8. Chefärzte in öffentlich-rechtlichen Kliniken dürfen keine Patienten (z.B. aufgrund eines besser zahlenden Versicherers) bevorzugt behandeln.
  9. Für sämtliche Leistungen, die Chefärzte an öffentlich-rechtlichen Kliniken erbringen, erhält deren Arbeitgeber die Vergütung.
  10. Sämtliche für einen öffentlich-rechtlichen Träger tätigen Ärzte werden (ebenso wie das Pflege- und sonstige Personal) motivierend gut bezahlt und widmen ihre ganze Arbeitskraft ihrem Arbeitgeber und den Patienten (und ggf. Studenten).
  11. Jede gesetzliche und private Krankenversicherung darf jegliches Versicherungsmodell anbieten.
  12. Jeder Versicherungskunde innerhalb einer Versicherung zahlt den gleichen Tarif. Die Tarife der Krankenversicherungen dürfen nicht mehr nach Alter, Geschlecht, bestehenden oder drohenden Erkrankungen, Risiken, Region, etc. differenziert werden.
  13. Jede Versicherung muß jeden Antragsteller aufnehmen.
  14. Es gibt keinen Risikostrukturausgleich mehr. Versicherungen mit teuren Patienten / hohen Kosten müssen die Beiträge erhöhen.
  15. Das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) legt für Patienten der SPKV eine „allgemeine Gebührenordnung“ fest (SPKV-AGO), welche in etwa eine Mischung aus der heutigen „Gebührenordnung für Ärzte“ (GOÄ), „Gebührenordnung für Zahnärzte“ (GOZ) und den „Diagnosebezogenen Fallgruppen“ ist. Die SPKV, GKV, PKV, Bundesärztekammer, etc. unterstützen das BMGS beratend.
  16. Die SPKV-AGO enthält eine Bandbreite für die Preise der Gesundheitsdienstleistungen, innerhalb derer alle Ärzte/Kliniken ihre Preise frei gestalten dürfen. Verbindliche Kostenvoranschläge sind Pflicht. Das Honorar für ein Gespräch liegt z.B. bei 25 € je angefangene halbe Stunde (zum Vergleich: 2005 erhielt ein Arzt für Kassenpatienten ein Beratungshonorar von rd. 7,50 €). Die Untergrenze dieser Bandbreite liegt oberhalb der „Selbstausbeutung der Ärzte“, ist also für einen durchschnittlich ausgelasteten Arzt bzw. eine Klinik kostendeckend incl. eines angemessenen Mindestgewinns (die heutigen GKV-Sätze sind in vielen Bereichen bei weitem zu niedrig). Die Obergrenze liegt dort, wo sehr gute Behandlung en-det und entweder Wucher oder Luxus beginnen. Dabei orientiert sich die SPKV-AGO-Bandbreite am heute üblichen System:
    1. Ärzte/Kliniken dürfen auf jeden Fall bis zu 100% des Satzes der SPKV-AGO abrechnen.
    2. Ärzte/Kliniken dürfen 101-400% des Satzes der SPKV-AGO abrechnen, wenn sie die Notwendigkeit dieser Kosten sowohl dem Patienten als auch (wie heute auch) der SPKV begründen.
    3. Ärzte/Kliniken dürfen beliebige Kosten oberhalb 400% des SPKV-AGO-Satzes abrechnen (manche Luxus-Privatkliniken berechnen heute bis zum 30-fachen (!) Satz), erhalten von der SPKV jedoch höchstens (bei entsprechender Begründung) den 4-fachen Satz. Mehrkosten muß der Kunde/Patient selbst tragen.
  17. Die Mitgliedschaft in KV, KZV, Kammern und Versorgungswerken ist künftig freiwillig.

Die Praxisgebühr von 10 € pro Quartal gab einen Vorgeschmack auf die Preisempfindlichkeit der Kunden/Patienten. Die SPKV wird das ganze Ausmaß ihrer Preisempfindlichkeit offenbaren. Anbieter von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen werden den Kunden/Patienten künftig erheblich mehr für ihr Geld bieten müssen.